von Konrad Heinze
Die Kommune lebt vom Engagement derer, die in ihr wohnen. Ohne die vielen ehrenamtlichen KommunalpolitikerInnen wäre die kommunale Selbstverwaltung nicht denkbar. Doch brauchen sie auch Unterstützung und Beratung, um das kommunale Mandat bestmöglich auszufüllen. Sachkundige Einwohner1 können dies leisten.
Das Wichtigste im Überblick
Wer sind sachkundige Einwohner?
Eine genaue Definition des sachkundigen Einwohners findet sich nicht in der Sächsischen Gemeindeordnung. Dafür weist die Kommentierung aus, dass sie „Fachwissen und Sachverstand“einbringen.2 Diese können sie in einer einschlägigen Ausbildung, während des Studiums oder mithin durch (Lebens-)Erfahrung erworben haben.
Weiterhin müssen sie in der Gemeinde wohnen, dabei muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Sachkundige Einwohner müssen also nicht zwingend Bürger gemäß § 15 SächsGemO sein. Demnach können auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Bürgerschaft als sachkundige Einwohner in der Gemeinde mitwirken. Auch müssen sie nicht zwingend volljährig sein.3 Eindeutig regelt es die Hauptsatzung der Stadt Chemnitz: „Das Mindestalter für sachkundige Einwohner beträgt 16 Jahre.“4 Überdies entfällt die Verpflichtung, wenigstens drei Monate in der Gemeinde wohnhaft zu sein. Zusammenfassend ist ein sachkundiger Einwohner „also jemand, der in der Gemeinde wohnt und über ein gewisses Fachwissen und Sachverstand bezüglich eines für die kommunale Selbstverwaltung relevanten Gegenstandes verfügt.“5
Mitglieder des Gemeinderates und Bedienstete der Gemeinde hingegen kommen regelmäßig nicht als sachkundige Einwohner infrage.6
Was machen sachkundige Einwohner?
Allgemein dient der Einbezug von sachkundigen Einwohnern dazu, den Gemeinderat bei dessen Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Durch ihr Fachwissen und ihre Lebenserfahrung erweitern sie den Horizont der Gemeinderatsmitglieder, sorgen für ein besseres Verständnis der zu behandelnden Sache und ermöglichen so eine informiertere Entscheidungsfindung.7
Welche Rechte und Pflichten haben sachkundige Einwohner?
Gemeinhin sind alle sachkundigen Einwohner ehrenamtlich tätig nach § 17 SächsGemO. Das bedeutet, dass Bürger der Gemeinde und wahlberechtigte EU-Bürger zur Mitwirkung verpflichtet werden können, so kein Ablehnungsgrund nach § 18 SächsGemO vorliegt.
Einwohner, die weder Bürger der Gemeinde noch wahlberechtigte EU-Bürger sind, müssen ihr Einverständnis zur Mitwirkung erklären.
Alle sachkundigen Einwohnern haben aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 SächsGemO Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und eines eventuellen Verdienstausfalls. Die Gemeinde kann per Satzung bestimmen, dass, falls es nicht zu einem Verdienstausfall kommt, eine Entschädigung für den Zeitaufwand („Sitzungsgeld“) gewährt werden kann (§ 21 Abs. 1 Satz 3). Ebenfalls kann sie per Satzung bestimmen, dass zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Frage kommt (§ 21 Abs 2.)8
Im Speziellen hängen die Aufgaben, Rechte und Pflichten sachkundiger Einwohner von der Art des Einbezugs und des jeweiligen Gremiums ab.
Hinzugezogene sachkundige Einwohner in Ausschüssen
Nach § 44 Abs. 1 SächsGemO können der Gemeinderat sowie die beratenden und beschließenden Ausschüsse jederzeit sachkundige Einwohner zur Behandlung einer einzelnen Angelegenheit hinzuziehen. Hierüber wird im jeweiligen Gremium in der Regel offen abgestimmt (nach § 39 Abs. 6 SächsGemO).9 Mit der Erledigung der einzelnen Angelegenheit endet auch die Mitwirkung als sachkundiger Einwohner.10
Hinzugezogene sachkundige Einwohner haben in der Angelegenheit kein Stimmrecht. Das heißt, dass sie die Gemeinderats- oder Ausschussmitglieder zwar beraten, aber die Beschlussfassung allein bei den gewählten Vertretern liegt. Auch haben sie zu der Angelegenheit kein „echtes“ Rederecht, da sie ja aufgefordert sind, sich zu einer einzelnen und konkreten Angelegenheit zu äußern. Davon unbenommen ist aber, dass sie in ihren Ausführungen weiter ausholen als auch eigene Vorstellungen einfließen lassen können.11
Werden Bürger der Gemeinde oder wahlberechtigte EU-Bürger als sachkundige Einwohner hinzugezogen, gelten für sie die Pflichten der §§ 19 und 20 SächsGemo: die uneigennützige und verantwortungsbewusste Aufgabenerfüllung (§ 19 Abs. 1), die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 19 Abs. 2) sowie die Pflicht, bei Befangenheit nicht mitzuwirken (§ 20).
Wird eine Person als sachkundiger Einwohner hinzugezogen, der weder Bürger der Gemeinde noch wahlberechtigter EU-Bürger ist, wird der Gemeinderat ihre Mitwirkung von der Selbstverpflichtung auf die §§ 19 und 20 abhängig machen. Stimmt der Hinzugezogene dem zu, gelten die vorgenannten Regeln für ihn entsprechend.12
Berufene sachkundige Einwohner in Ausschüssen
Nach § 44 Abs. 2 SächsGemO kann der Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. In der Regel geschieht dies in der ersten Sitzung nach der Wahl des neuen Gemeinderats, wenn die Ausschüsse neu gebildet werden. Entweder einigen sich die Fraktionen im Konsens auf bestimmte zu berufende sachkundige Einwohner oder diese werden von den Gemeinderatsmitgliedern nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.13
Hier liegen die großen Unterschiede zum hinzugezogenen sachkundigen Einwohner: Erstens, nur der Gemeinderat kann über die Berufung bestimmen, nicht die Auschüsse. Zweitens, der berufene sachkundige Einwohner ist – vorbehaltlich eines vorzeitigen Widerrufs seiner Mitgliedschaft – von Anfang bis Ende der Gemeinderatslegislatur über fünf Jahre Mitglied eines Auschusses. Die Mitwirkung ist also von wesentlich längerer Dauer. Das Maß an Verbindlichkeit, Umfang und Professionalisierung der Arbeit steigt. Darüber hinaus haben berufene sachkundige Einwohner in beratenden und beschließenden Ausschüssen zwar kein Stimmrecht, dafür aber das volle Rede- und Antragsrecht.14 Als Ausschussmitglieder sind sie besonders zu laden.15 In beratenden Ausschüssen können berufene sachkundige Einwohner bei einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung der Gemeinde sogar den Vorsitz innehaben.16
Werden Bürger der Gemeinde oder wahlberechtigte EU-Bürger als sachkundige Einwohner berufen, gelten für sie wiederum die Pflichten der §§ 19 und 20 SächsGemo: die uneigennützige und verantwortungsbewusste Aufgabenerfüllung (§ 19 Abs. 1), die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 19 Abs. 2) sowie die Pflicht, bei Befangenheit nicht mitzuwirken (§ 20). Dies gilt ebenso für berufene sachkundige Einwohner, die weder Bürger der Gemeinde noch wahlberechtigte EU- Bürger sind.17
Bestellte sachkundige Einwohner in sonstigen Beiräten
Nach § 47 SächsGemO können Gemeinden sonstige Beiräte bilden, denen zwingend sachkundige Einwohner angehören müssen.18 Auch wenn Ausschüsse und Beiräte zwei zu unterscheidende Gremien sind, ähneln sich die Regelungen für die Berufung und die Bestellung von sachkundigen Einwohnern.
Wiederum werden die Beiräte in der Regel in der ersten Sitzung nach der Wahl des Gemeinderats gebildet. Entweder einigen sich die Fraktionen im Konsens auf bestimmte zu bestellende sachkundigen Einwohner oder sie werden von den Gemeinderatsmitgliedern einzeln nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.19 Dies gilt ebenfalls widerruflich für die Dauer der Gemeinderatslegislatur über fünf Jahre.20 Zwar haben Beiräte unter anderem die Funktion der Interessenvertretung bestimmter Einwohnergruppen, aber dennoch ist ausgeschlossen, dass Verbände oder Personengruppen die zu bestellenden sachkundigen Einwohner verbindlich wählen. Eine „direkte“ Wahl ist nur über den Umweg einer „Vor-Wahl“ möglich, bei denen die so „Vor-Gewählten“ als Wahlvorschläge an den Gemeinderat übermittelt werden, welcher sie dann verbindlich per Wahl bestellen kann.21
Bestellte sachkundige Einwohner sind Vollmitglieder eines Beirats. Das heißt, sie haben das Rede-, Antrags- und Stimmrecht in diesem Gremium.22 Beiratsmitglieder haben ferner das Recht, bei Erreichung eines festgesetzten Quorums eine Beiratssitzung einzuberufen.23 Ebenso kann ein bestellter sachkundiger Einwohner den Vorsitz des Beirats innehaben. Bei der Wahl des Vorsitzes ist zu beachten, dass sie eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt, in der die Mehrheit der bestellten sachkundigen Einwohner enthalten ist.24 In der Funktion des Beiratsvorsitzes hat er die Pflicht, der Verhandlung eines vom Beirat erwirkten Tagesordnungspunktes im Gemeinderat beizuwohnen. Daneben hat er zu dem Tagesordnungspunkt gegenüber dem Gemeinderat das Rede- und Antragsrecht.25
Für Bürger der Gemeinde, wahlberechtigte EU-Bürger als auch Personen die weder das eine noch das andere sind, gelten wiederum die Pflichten der §§ 19 und 20 SächsGemo: die uneigennützige und verantwortungsbewusste Aufgabenerfüllung (§ 19 Abs. 1), die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 19 Abs. 2) sowie die Pflicht, bei Befangenheit nicht mitzuwirken (§ 20).
Warum will ich sachkundiger Einwohner sein und wie werde ich einer?
Verfügt man zum einen über relevantes Fachwissen und hat den Wunsch, die Kommune mitzugestalten, hat aber zum anderen wenig Zeit oder eine Gemeinderatsmitgliedschaft scheidet (noch) aus diversen Gründen aus, bietet sich eine Mitwirkung als sachkundiger Einwohner durchaus an.
Aber auch, wenn der Zeit- und Arbeitsumfang unterhalb dessen eines Ratsmitglieds liegt, ist die mit der Berufung oder Bestellung als sachkundiger Einwohner einhergehende Verantwortung nicht zu unterschätzen.
Tatsächlich bieten sich über die beratende Mitgliedschaft in Ausschüssen und Beiräten Einblicke in die Kommunalpolitik, die eventuell doch dazu ermutigen, in der folgenden Ratslegislatur für ein Vollmandat zu kandidieren.
Die zu besetzenden Plätze werden in den Amtsblättern der Gemeinden ausgeschrieben, ein aufmerksamer Blick in selbige lohnt also. Besonders aber im Wahljahr 2019 sind mit der Neukonstituierung von Ausschüssen und Beiräten auch die Plätze von sachkundigen Einwohnern neu zu besetzen. Angesichts dessen, dass sie von den Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, kann ein frühzeitiges Gespräch mit der jeweilig politisch nahestehenden Fraktion nicht schaden.
1 Die Begriffe des „Bürgers“ und des „sachkundigen Einwohners“ sind in der Sächsischen Gemeindeordnung rechtlich definiert. Selbstverständlich möchte der Autor aber Personen aller Geschlechter gleichermaßen ansprechen.
2 Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften, 04/2019, G 44 Rn. 5.
3 Vgl. ebenda, Rn. 5
Zum Vergleich: Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, sowie der entsprechende Antrag „von mindestens 10 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben“ unterzeichnet worden ist.
4 Hauptsatzung der Stadt Chemnitz (Stand Juni 2018), § 7 Abs. 4 Satz 2.
5 Tetzner, Thomas: Der sachkundige Einwohner in Sachsen – Ausschussmitglied oder nicht?, in: LKV 5 (2017), S. 193.
6 Mit einer Ausnahme: Hat sich ein Bediensteter z.B. privat Fachkenntnis zu einer Thematik angeeignet, kann er zur Beratung einer einzelnen Angelegenheit hinzugezogen werden, sofern diese keinen Bezug zu seinem konkreten Dienstverhältnis aufweist. Siehe hierzu den Abschnitt „Welche Rechten und Pflichten haben sachkundige Einwohner?“ und vgl. hierzu Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung 04/2019, G 44 Rn. 9.
7 Vgl. ebenda, Rn. 4.
8 Ob und in welchem Umfang diese Regelungen umgesetzt sind, ist den „Entschädigungssatzungen“ der einzelnen Gemeinden zu entnehmen.
9 Vgl. Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung 04/2019, G 44 Rn. 11.
10 Vgl. ebenda, Rn. 13.
11 Vgl. ebenda, Rn. 16.
12 Vgl. ebenda, Rn. 19.
13 Vgl. ebenda, Rn 27.
14 Vgl. ebenda, G 44 Rn. 36 und 37. Das Antragsrecht ist jedoch umstritten, da es hierzu unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt.
15 Vgl. ebenda, Rn. 34.
16 Vgl. ebenda, Rn. 39.
17 Im Gegensatz zu den hinzugezogenen sachkundigen Einwohnern nach § 44 Abs. 1, entfällt hier dieRegelungslücke, die per Selbstverpflichtung zu schließen ist. Vgl. hierzu Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung 04/2019, G 44 Rn. 33.
18 Vgl. ebenda, G 47 Rn. 14.
19 Vgl. ebenda, Rn. 57.
20 Vgl. ebenda, Rn. 69.
21 Das ist im wesentlichen das Prinzip hinter der „Direkt-Wahl“ des Ausländerbeitrats in Dresden. Vgl. hierzu Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung 04/2019, G 47 Rn. 47.
22 Vgl. ebenda, Rn. 16.
23 Vgl. ebenda, Rn. 88.
24 Vgl. ebenda, Rn. 71.
25 Ist der Beiratsvorsitzende aber ein Mitglied des Gemeinderates, hat er zu diesem Punkt zusätzlich sein Stimmrecht. Vgl. Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung 04/2019, G 47 Rn. 89 und 91.