Das Bayerische Verfassungsgericht hat eine Gesetzesänderung für verfassungswidrig erklärt, nach der die verlängerte Dauer von Ferienausschüssen und die Einberufung ihnen gleichgestellter Ausschüsse bis Jahresende möglich sei.
Die Landesregierung argumentiert, dass die verlängerte Einberufung der Ferienauschüsse dem Pandemieschutz dienten. Ferienausschüsse können über eine maximal sechswöchige Urlaubszeit gebildet werden. Sie übernehmen während dieser Zeit die Aufgaben des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse. Die von der Landesregierung vorgenommene Gesetzesänderung sah vor, die Dauer der Einberufung auf drei Monate zu verlängern. Darüber hinaus sollen Gemeinden für die Zeiträume außerhalb der Ferienzeit einen Ausschuss bilden können, der über die gleichen weitreichenden Rechte wie ein Ferienausschuss verfügt. Dieser tagt wiederum über die Dauer von drei Monaten und kann jeweils um weitere drei Monate bis zum Ende des Jahres verlängert werden.
Dagegen strengten rund 30 Kommunalpolitiker:innen und der Landesverband Die Linke.Bayern eine Popularklage an. Das Verfassungsgericht folgt in seinem Urteil der Argumentation der Klage: Die weitreichende Gesetzesänderung ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit unvereinbar – rund zwei Drittel der Mandatsträger:innen wären so von der Willensbildung ausgeschlossen. Zudem gäbe es mildere Mittel wie Präsenzsitzungen mit Hygienekonzepten oder Hybridsitzungen.