Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 30. November 2021 tritt die »Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben« zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
Neben vielen kleinen Änderungen kommen ein neu gefasstes Wahlrechts der Kund:innen in Bezug auf die Auswahl des Messstellenbetreiber sowie das Recht, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Messergebnisse eine Prüfung durch den Anbieter zu verlangen.
Eine Reihe von Änderungen wurde bei den Versorgungssperren vorgenommen. Zum ersten ist die Mindesthöhe der Außenstände angepasst auf die tatsächlich zu zahlenden Beträge. Der fixe Wert von 100 Euro ist nunmehr die Untergrenze. Zum zweiten muss nun eine Musterabwendungsvereinbarung zugestellt werden. Diese beinhaltet das Angebot einer zinsfreien Ratenzahlung übe einen Zeitraum von sechs bis 18 Monaten sowie eine Vereinbarung über Weiterversorgung per Vorauszahlung. Nehmen die Kund:innen dies an, ist eine Sperrung unzulässig.
Kommt es doch dazu, ist die Sperrankündigung statt drei Tagen jetzt acht Werktage im Voraus in Briefform und zusätzlich elektronisch zuzustellen. In diesem Schreiben muss der Grundversorger auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinweisen. Geben die Kund:innen daraufhin Gründe an, warum eine Sperrung der Grundversorgung unverhältnismäßig ist, hat der Versorger diese zu prüfen.
Nach Einschätzung diverser Fachportale (hier, hier, hier und hier) werden die Änderungen den gesamten Sperrprozess verlangsamen.