Angesichts der Energiekrise erlässt das Sächsische Ministerium des Innern weitreichende Erleichterungen und Befreiungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften. Diese sollen den Kommunen helfen, die Folgen der enormen Preissteigerungen zu bewältigen. Die Regelungen sind mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und beinhalten im Wesentlichen:
- Die Genehmigungspflicht für die Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite entfällt; die Rechtsaufsichtsbehörden sind lediglich zu unterrichten.
- Notwendige Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Energiekrise sind »unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen«; als Folge davon können Auszahlungen vorgenommen werden, auch wenn dadurch ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Zudem darf die Finanzierung auch durch Aufnahme von Krediten sichergestellt werden.
- Die Aufnahme von (Investitions-)Krediten auch für andere Auszahlungen (nicht Investitionen) im Zusammenhang mit der Bewältigung der Energiekrise oder zum Ausgleich von krisenbedingten Einnahmen für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder dem Erhalt kommunaler Unternehmen ist auch bei wesentlichen Aufwendungen zulässig.
- Die Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragssatzung entfällt; dies schließt die freiwillige Aufstellung einer Nachtragssatzung nicht aus.
- Der Ergebnishaushalt muss nicht ausgeglichen sein; das bedeutet, kann im Ergebnishaushalt keine Deckung der Aufwendungen durch die Erträge erreicht und müssen daher Fehlbeträge veranschlagt werden, löst dies nicht die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes und damit zu Konsolidierungsmaßnahmen aus.
- Es ist zulässig, den Finanzhaushalt durch Kreditaufnahmen bzw. Kontokorrentverbindlichkeiten auszugleichen.
- Infolge der Erleichterungen im Haushaltsausgleich entfällt faktisch die Pflicht zum Verhängen haushaltswirtschaftlicher Sperren; freiwillige Haushaltssperren sind gleichwohl weiterhin möglich.
- Bei geförderten Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise entfällt die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme; zudem ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zulässig.
- Die Rechtsaufsichtsbehörden werden allgemein um maßvolle Anwendung restriktiver Mittel gebeten, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Energiekrise zu befördern.
- Anwendungsbereich der Erlassinhalte sind der Haushaltsvollzug in den Haushaltsjahren 2022 und 2023, die Haushaltssatzungen 2022 und 2023 einschließlich ggf. freiwillig aufgestellter Nachtragssatzungen sowie im Fall von Doppelhaushaltssatzungen 2023/2024 auch für das Haushaltsjahr 2024.