Der öffentliche Raum ist ein knappes Gut und dessen Unterhalt kostspielig. Daher plädieren auch die kommunalen Spitzenverbände, der Deutsche Städte- und Gemeindebund als auch der Deutsche Städtetag, für zeitgemäße Gebühren des Anwohnerparkens. Denn die jährlich anfallenden 30,70 Euro entsprechen den Kosten für Bau und Instandhaltung des Parkraums in keiner Weise.
Eine entsprechende Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau wurde im Juni 2023 in einem viel beachteten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gekippt. Inhaltlich beanstandet das Gericht die Staffelung der Gebührenhöhen nach Wagenlänge, weil dies zu einer zu großen Spreizung der Gebühr und damit einer beträchtlichen Ungleichbehandlung führt. Weiterhin bemängelt das Urteil an der Regelung der Satzung bei sozialen Härten, die Gebührenhöhe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Für die Bemessung nach sozialen Zwecken fehlt die gesetzliche Grundlage.
Die Städte Koblenz und Tübingen gehen ihre Gebührensatzungen nun unter den Vorzeichen des Urteils an.
Koblenz legt die genauen Wagenabmessungen zugrunde, nach der Formel »Länge (in Metern) x Breite (in Metern) x 0,45 Euro x 52 Wochen = Gebühr« bei einer Mindestgebühr von 100 Euro im Jahr.
Tübingen hingegen bezieht sich auf das Gewicht des Fahrzeuges: 120 Euro im Jahr für Verbrenner mit einem Leergewicht bis 1.800 Kilogramm und reine E-Fahrzeuge bis 2.000 Kilogramm. Über der Gewichtsgrenze fallen 180 Euro Gebühr an. Jedoch reduziert sich der Satz für Inhaber:innen der KreisBonusCard (der örtlichen Sozialkarte) um die Hälfte.
Auch der ADAC erkennt an, dass das Raumangebot in den Städten kleiner wird – die Städte mithin steuernd eingreifen müssen und dem Parkraum den Wert zumessen, den er hat. Dabei befindet der ADAC die lineare Bemessung des Koblenzer Modells als geeigneter, weil diese Preissprünge vermeidet und die tatsächlich belegte Fläche berücksichtigt.