Link: BGBL/LTO – Änderungen der Straßenverkehrsordnung 

Mit der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 2024 I Nr. 299 vom 10.10.2024 tritt die nunmehr siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Der wesentliche Inhalt: Städte und Gemeinden bekommen mehr Entscheidungsspielräume bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen und von Sonderfahrspuren sowie von Parkraumbewirtschaftungs- und reinen Ladezonen.

Tempo-30-Zonen können fortan zusätzlich im Umfeld von Spielplätzen, Zebrastreifen, hochfrequentierten Schulwegen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eingerichtet werden. Zudem können zwei zu verbindende Zonen bis zu 500 Meter auseinander liegen.

Sonderfahrspuren für Linienbusse samt angepasster Ampelschaltung werden möglich, wie auch »Blue Lanes« für die Erprobung klimafreundlicher Mobilität. Zudem sollen Rad- und Fußverkehr einfacher mehr Raum zugewiesen werden können.

Parkraumbewirtschaftungszonen können künftig auch städteplanerisch eingesetzt werden bei einem »drohenden erheblichen Parkraummangel« statt wie bisher mit einem Nachweis. Für gesonderte Parkflächen zum Be- und Entladen für private und gewerbliche Zwecke kommt ein neues, einheitliches Verkehrszeichen mit der Bezeichnung »Ladebereich«. Das Halten und Parken an solchen Stellen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt.

Weiterhin dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gewicht ihre Notbremsassistenzsysteme nicht mehr abschalten.

Zur Verordnung im Bundesgesetzblatt
Einschätzung der Legal Tribune Online